Imker Verein - Wertheim

Satzung


Satzung


§ 1  Name und Sitz


(1) Der am 10.12.1884 gegründete Verein führt den Namen
Bezirksimkerverein Wertheim e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Wertheim am Main.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Der Verein ist Mitglied im Landesverband Badischer Imker e.V.


§ 2  Zweck des Vereines


Der Verein verfolgt den Zusammenschluss aller Imker und die Förderung der Bienenzucht und Bienenhaltung auf allen Gebieten.
Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Abhaltung von Versammlungen und Kursen zur Aus- und Fortbildung der Imker
b) Förderung der Zuchtbestrebungen und des Wanderwesens
c) Verbesserung der Bienenweide und des Beobachtungswesens
d) Bekämpfung der Bienenkrankheiten
e) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
f) Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung der Bienenzucht
g) Zusammenarbeit mit Land- und Forstwirtschaft, Obstbau und Pflanzenschutz
h) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen imkerlichen Fragen


§ 3  Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Ausgenommen hiervon ist eine Aufwandsentschädigung für den 1.Vorsitzenden.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


§ 4  Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5  Mitgliedschaft


(1) Jede natürliche Person kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist beim Vor-stand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar.

(2) Übertretende Mitglieder anderer Imkervereine wird auf Nachweis die frühere Mitgliedschaft angerechnet.


§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Die Satzung des Vereines, sowie die in ihrem Rahmen gefassten Beschlüsse, sind für alle Mitglieder bindend.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu leisten. Es hat für die Erreichung der Vereinszwecke zu wirken und nach den satzungsgemäßen Beschlüssen der Vereinsorgane zu handeln.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es hat Anspruch auf Beistand des Vereines.

(4) Jeder Neuimker (Anfänger), der dem Verein beitritt, erhält vom Verein die Schulungsmappe „Grundwissen für Imker“.




§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.
Eine Rückzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.


§ 8  Austritt


(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.


§ 9  Ausschluss


(1) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorausgegangener Anhörung des Betroffenen.

(3) Der Beschluss über die Ausschließung eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu machen.

(4) Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene binnen eines Monats ab Zustellung Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.


§ 10 Mitgliedsbeitrag


(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Der Beitrag setzt sich zusammen aus:
a) dem Vereinsbeitrag
b) den Beiträgen für den Landesverband Badischer Imker e.V. und den Deutschen Imkerbund e.V.

(3) Die Höhe des Vereinsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten.

(5) Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.


§ 11 Organe des Vereins


Die Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 12 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Rechner und 4 Beisitzern. Der Vorstand führt die Geschäfte und erhält auf Nachweis Ersatz der Barauslagen.

(2) Gesetzliche Vertreter des Vereines (§26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der     2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des 1. Vor-sitzenden zur Vertretung berechtigt.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er hat die Organe einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

(5) Scheidet der 1. Vorsitzende während einer Amtsperiode aus, führt der 2. Vorsitzende die Geschäfte fort. Dieser ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen und Neuwahlen durchzuführen.

(6) Der Schriftführer hat über die Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(7) Dem Rechner obliegen die Kassengeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens; er hat dabei nach den Prinzipien eines ordentlichen Kaufmannes zu handeln. Er ist an die Weisungen des 1. Vorsitzenden gebunden. Über die Vermögens- und Haushaltslage hat er der Mitgliederversammlung zu berichten.

(8)    Scheiden der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Rechner, ein Beisitzer oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, wählt der Vorstand jeweils einen Ersatzmann.


§ 13 Kassenprüfer


(1) Die Kasse und das Rechnungswesen des Vereines sind von zwei Kassenprüfern nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahres zu prüfen. Sie sind befugt, weitere Prüfungen vorzunehmen. Über das Prüfungsergebnis haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.


§ 14 Mitgliederversammlung



(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereines erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

(3) Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.

(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.


§ 15 Beschlussfassung und Abstimmung


(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bewerben sich mehrere Kandidaten, so ist geheim zu wählen.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.


§ 16 Auflösung des Vereines


(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Liquidatoren.

(3) Das Vereinsvermögen fällt an die Städte Wertheim, Külsheim und Freudenberg. Diese haben es im Verhältnis zu den dort wohnenden Vereinsmitgliedern unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.


§ 17 Ermächtigung des Vorstandes


Zu redaktionellen Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung, zur Erlangung der Gemeinnützigkeit und zur Eintragung in das Vereinsregister wird der Vorstand ermächtigt.


§ 18 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung unverzüglich in Kraft.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 26.Februar 2010 in Wertheim-Nassig.

Nachtrag: Änderung § 6 Absatz 4; beschlossen von der Mitgliederversammlung am 3.3.2017 in Wertheim-Nassig.